Satzung

I. Name, Sitz, Verhältnis zur Kammer
II. Wesen und Aufgabe
III. Mitgliedschaft
IV. Beiträge
V. Organe
VI. Mitgliederversammlung
VII. Vorstand
VIII. Arbeitskreise
IX. Schlussbestimmungen

I. Name, Sitz, Verhältnis zur Kammer

  1. Der Verein führt die Bezeichnung »Wirtschaftsjunioren Passau e. V.«. Er wird von der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt.
  2. Der Verein (künftig als Juniorenkreis bezeichnet) hat seinen Sitz in Passau.

II. Wesen und Aufgabe
  1. Der Juniorenkreis will seine Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere will der Juniorenkreis dazu befähigen, das Verantwortungsbewußtsein der selbständigen und angestellten Führungs- und Führungsnachwuchskräfte für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken. Dies erfordert u. a.
    1. Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.
    2. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens.
    3. Mitarbeit des Einzelnen
      1. in der Selbstverwaltung der Wirtschaft,
      2. bei der beruflichen Nachwuchsausbildung,
      3. in den demokratischen Parteien und Parlamenten,
      4. ehrenamtlich in den öffentlichen Institutionen.
    4. Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.
    5. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.
    6. Fachliche Fortbildung durch
      1. betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,
      2. Studium der an eine moderne Unternehmensführung zu stellenden Anforderungen.
    7. Stärken des Zusammengehörigkeitsgefühl durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.
  2. Der Juniorenkreis erstrebt außerdem eine Vertiefung der persönlichen Beziehungen seiner Mitglieder zueinander.
  3. Um die nationale und internationale Zusammenarbeit zu fördern, ist der Juniorenkreis Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschlands und zugleich Mitglied der »Junior Chamber International (ICI)«.
  4. Die Wirtschaftsjunioren Passau verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung.


III. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können selbständige und angestellte Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus gewerblichen Unternehmen sein.
  2. Ausnahmsweise können auch andere Personen Mitglied werden, die den Zielsetzungen des Kreises durch ihre berufliche Tätigkeit nahestehen. Unter diesen Personenkreis fallen insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte einer Wirtschaftspraxis.
  3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 40 Jahre alt wird. Mitglieder können nach Erreichung des 40. Lebensjahres fördernde Mitglieder werden, jedoch ohne Stimmrecht.
  5. Die Mitgliedschaft endet im übrigen durch Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende jedes Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluß kann erfolgen
    1. wenn ein Mitglied den vom Juniorenkreis verfolgten Zielen erheblich zuwider handelt,
    2. wenn ein Mitglied innerhalb eines Geschäftsjahres an mehr als einem Drittel der Veranstaltungen des Kreises unentschuldigt nicht teilgenommen hat,
    3. durch Beschluß der Vorstandschaft, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als 1/4 Jahr im Rückstand ist.
  6. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um die Wirtschaftsjunioren auf Vorschlag des Vorstandes verliehen werden; eine ordentliche Mitgliedschaft wird hiervon nicht berührt.

 

IV. Beiträge

Der Juniorenkreis erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar im voraus fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Beitragsanteile zurückgezahlt.

V. Organe

Organe des Juniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

VI. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    3. die Bestellung von Rechnungsprüfern für das nächste Rechnungsjahr,
    4. die Erteilung von Entlastungen,
    5. die Grundzüge der Jahresarbeit sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.
  2. Mindestens einmal jährlich und zwar im ersten Kalendervierteljahr findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Abs. 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
  3. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Bei Einhaltung dieser Einladungsvorschriften kann über Angelegenheiten des Abs. 1 auch bei einer anderen Mitgliederversammlung entschieden werden. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder hat dies zu geschehen.
  5. Bei Beschlüssen der Mitgliederversamlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist danach eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine weitere mit der gleichen Tagesordnung einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Wahlen findet geheime Abstimmung statt. öber Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefaßt werden, ist ein vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.

 

VII. Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Juniorenkreis und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Dem Vorstand sollten Vertreter der verschiedenen Wirtschaftszweige angehören. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern aus ihrem Kreis für ein Jahr gewählt. Zur rechtsgeschäftlichen und gerichtlichen Vertretung des Juniorenkreises sind die Mitglieder des Vorstandes mit Einzelvertretungsbefugnis berechtigt; im Innenverhältnis wird festgelegt, da der Stellvertreter oder die übrigen Vorstandsmitglieder nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden im Auftrag des Vorstands tätig werden können.
  5. An den Sitzungen des Vorstandes kann der für die Betreuung des Kreises zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau beratend teilnehmen.
  6. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsmäßige Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.
  7. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser einen Beirat mit beratender Funktion bestimmen.

VIII. Arbeitskreise
  1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises Arbeitskreise mit beratender Funktion aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen.
  2. Die Berufung der Mitglieder eines Arbeitskreises und ihres Vorsitzenden und Stellvertreters obliegt dem Vorstand. Die Berufung der Mitglieder erfolgt bis auf Widerruf; sie ist eine persönliche.

 

IX. Schlußbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr des Juniorenkreises ist das Kalenderjahr.
  2. Eine Änderung dieser Satzung, wie die Auflösung des Juniorenkreises, kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, daß mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  3. Diese Satzung tritt am 24.1.1994 in Kraft.